AKTUELLES
 
 

STATUTEN DER BASELBIETER BOGENSCHÜTZEN

   
I.

NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS

Art. 1 Unter dem Namen „Baselbieter Bogenschützen“ im folgenden BBS genannt, hat sich in
Sissach am 11. April 1980 ein Verein im Sinne von § 60 - 79 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches gebildet. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Der BBS ist Mitglied des Schweizerischen Bogenschützen-Verbandes (SBV), welcher für
alle Aktivmitglieder die obligatorische internationale Amateurlizenz vermittelt
(Haftpflichtversicherung eingeschlossen). Das Abonnement der Verbands-Zeitung erhält
jedes Aktivmitglied.
Semi-Aktivmitglieder sind durch den Verein beim Training auf den offiziellen
Trainingsplätzen der BBS haftpflichtversichert.
Art. 3 Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des Bogensports, der Kameradschaft und
der Geselligkeit seiner Mitglieder sowie der Durchführung von Turnieren.
   
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4 Der Verein besteht aus:
1. Aktivmitglieder, mit Mitgliedschaft SBV
a) Veteranen ab dem 50. Geburtstag
b) Senioren bis zum 50. Geburtstag*
c) Junioren vom 17. bis 18. Geburtstag*
d) Kadetten vom 15. bis 16. Geburtstag*
e) Jugend bis zum 14. Geburtstag*
  (*Ende des Kalenderjahres)
2. Semi-Aktivmitglieder, ohne Mitgliedschaft SBV
3.

Doppelaktivmitglieder

(Mitglieder die noch in einem andere Bogenschützen-Verein sind und dort
als Aktivmitglied dem SBV gemeldet sind)
4. Passivmitglieder
5. Gönner
Art. 5 Als Mitglieder können alle weiblichen und männlichen Personen aufgenommen werden,
welche die in Art. 2 und 3 niedergelegten Grundsätze anerkennen. Bei Jugendlichen unter
18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
Art. 6 Personen, die sich für eine Mitgliedschaft bei den BBS interessieren, haben ein schriftliches
Aufnahmegesuch, bis spätestens 1. November an den Vorstand einzureichen. Der
Vorstand entscheidet über eine provisorische Aufnahme. Die definitive Aufnahme erfolgt
nach Annahme durch die nächstfolgende GV. Bis dahin hat das provisorisch
aufgenommene Mitglied die üblichen Rechte und Pflichten, ausgenommen Stimm- und
Wahlrecht. Tritt das Neumitglied als Aktivmitglied oder Semi-Aktivmitglied unter dem Jahr
dem Verein bei, so hat es einen reduzierten Mitgliedsbeitrag, nach Anzahl der Monate, zu
entrichten. Durch die Aufnahme als Aktivmitglied (Turnierschütze SBV) wird zugleich die
Mitgliedschaft beim SBV erworben.
Art. 7 Jedes neue Aktivmitglied und Semi-Aktivmitglied entrichtet beim erstmaligen Eintritt einen
einmaligen Beitrag an den Verein. Die Höhe des Betrages wird vom Vorstand festgelegt
und an der GV bekannt gegeben.
Art. 8 Bei Nichtaufnahme ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Ablehnungsgründe bekannt
zugeben.
Art. 9 Aus- und Übertritte müssen schriftlich an den Präsidenten, spätestens auf Ende des
Kalenderjahres gerichtet werden. Das Austretende Mitglied haftet für seine finanziellen
Verpflichtungen im laufenden Jahr.
Art. 10 Wer seinen finanziellen und moralischen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht
nachkommt, das Ansehen desselben schädigt oder durch undiszipliniertes Verhalten
Anstoss erregt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Die finanziellen
Verpflichtungen des laufenden Jahres bleiben jedoch bestehen.
Art. 11 Der Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied durch Einschreiben bekannt zugeben. Es
kann an der nächsten ordentlichen GV Rekurs erhoben werden. Über den Rekurs wird in
geheimer Abstimmung entschieden ( Mehrheit). Der Rekurs ist innert dreissig Tagen, vom
Datum der Bekanntgabe an gerechnet, schriftlich beim Präsidenten einzureichen.
   
III. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Art. 12 Stimmberechtigt sind: Aktiv-, Semi-Aktiv-, Passiv- und Doppelmitglieder mit je 1 Stimme pro
Mitglied.
Art 13 Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der GV festgesetzten Beiträge innert 30 Tagen nach
Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Der Mitgliederbeitrag beträgt höchstens Fr. 200.-- pro
Jahr. (2)
Art. 14 Mit dem Eintritt verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung und Befolgung der Statuten
des Vereins (BBS). Aktivmitglieder verpflichten sich zusätzlich die Statuten des Verbandes
(SBV) und deren Reglemente anzuerkennen und zu befolgen.
   
IV ORGANISATION
Art. 15 Die Organe der BBS sind:
a) Generalversammlung
b) Mitgliederversammlung
c) Vorstand
d) Revisoren
a) Die Generalversammlung
Art. 16 Die GV ist das oberste Organ. Ihre Beschlüsse sind verbindlich. Die ordentliche GV ist
jedes Jahr im ersten Quartal auf dem Zirkularweg einzuberufen unter Wahrung einer Frist
von 21 Tagen und unter Angabe der Traktanden.
Art. 17 Anträge zu Handen der GV müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung im Besitze
des Präsidenten sein. Sie sind schriftlich einzureichen. Über Themen, die nicht auf der
Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.
  (2) GVB vom 23. Juni 1995
Art. 18 Die Geschäfte der GV sind:
1. Protokoll der letzten GV
2. Mutationen
3. Bericht des Präsidenten
4. Bericht des Trainers
5. Bericht der PK (Präsidentenkonferenz) und der DV (Delegiertenversammlung)
6. Jahresrechnung, Revisorenbericht und Budget
7. Décharge Erteilung an den Vorstand
8. Wahlen
1 a) Vorstand
1 b) Revisoren
1 c) Delegierte
9. Beiträge
10. Anträge
11. Jahresprogramm
12. Diverses
Art 19 Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen in offenem Handmehr (einfache Mehrheit), falls
nicht ein Antrag für geheime Stimmabgabe gestellt wird. Der Vorsitzende hat bei
Stimmgleichheit den Stichentscheid.
Art. 20 Beschlüsse über Abänderungen und Ergänzungen der Statuten sowie
Wiedererwägungsanträge, können nur mit einer Mehrheit von _ der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden
Art. 21 Eine ausserordentliche GV kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf
schriftliches Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
Das Begehren muss begründet se
b) Die Mitgliederversammlung
Art. 22 Mitgliederversammlungen können zur Erledigung der laufenden Geschäfte einberufen
werden.
c) Der Vorstand
Art. 23 Die Leitung der Vereinsgeschäfte übernimmt der Vorstand, der aus 3 - 7 Mitgliedern
besteht. Er wird von der GV auf 1 Jahr gewählt, die Wiederwahl ist zulässig.
a) Präsident
b) Sekretär, zugleich Vizepräsident
c) Kassier
d) Trainer
e) Platzwart
f) Materialwart
g) Beisitzer
Art. 25 Der Vorstand versammelt sich nach Notwendigkeit zur Behandlung der Vereinsbelange.
Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten.
Art. 26 Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einer GV vorbehalten
sind.
Art. 27 Für spezielle Aufgaben kann der Vorstand weitere Mitglieder zuziehen, oder weitere
Kommissionen bilden.
Art. 28 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein hat der Präsident oder sein Stellvertreter.
Im Kassawesen obliegt sie dem Kassier, oder zu zweien, dem Präsidenten und dem
Sekretär.
d) Die Revisoren
Art. 29 Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung der BBS anhand der Bücher und
Belege zu prüfen. Sie erstatten der GV einen schriftlichen Bericht.
   
V. FINANZEN
Art. 30 Das Vereinsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 31 Die Einnahmen der BBS bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Sporttotobeiträgen
c) Platz- und Materialgebühren
d) Freiwilligen Beiträgen und Geschenken
e) Gewinne aus Veranstaltungen aller Art
Art. 32 Die Ausgaben der BBS bestehen aus:
a) Schiessmaterial und Vereinseinrichtungen
b) Unkosten bzw. Verluste für alle, unter dem Namen des Vereins durchgeführten Anlässe
c) Verwaltungskosten
Art. 33 Bei Aufwendungen die den Betrag von Fr. 2'000.-- pro Ausgabe und Geschäftsjahr
übersteigen, hat der Vorstand den entsprechenden Kredit zur Genehmigung an der GV zu
beantragen.
Art. 34 Die BBS haftet für die Verbindlichkeiten nur mit ihrem Vereinsvermögen. Jede persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
   
VI. STELLENBESCHREIBUNG
1 President
  - ordnet die Einberufung aller Versammlungen an;
- führt bei den Sitzungen den Vorsitz;
- leitet mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die Vereinsgeschäfte;
- unterzeichnet die Akten und die Korrespondenz;
- sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse;
- vertritt den Verein nach aussen;
- erstattet zu Handen der GV einen Jahresbericht;
- orientiert über das Verbandsgeschehen an der GV.
   
  Sekretär
  - führt Protokoll an sämtlichen Sitzungen;
- erledigt die Korrespondenz;
- organisiert den Eintritt von Neumitglieder;
- verschickt die Einladungen;
- führt ein Mitgliederverzeichnis
- verwaltet die Akten;
- zugleich vertritt er im Verhinderungsfalle den Präsidenten als Vizepräsident.
   
  Kassier
  - besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge;
- meldet alle Aktivmitglieder (Turnierschützen SBV) dem Verband;
- verwaltet das Vereinsvermögen;
- führt ein genaues Kassabuch;
- verwaltet Vereinsabzeichen, Kleber, Leibchen etc.;
- erstellt auf Ende Vereinsjahr einen Kassabericht;
- erstellt ein Budget für das neue Vereinsjahr.
   
  Trainer
  - verwaltet und unterhält sämtliches vereinseigenes Schiessmaterial;
- führt eine Inventarliste;
- instruiert nach den neusten Erkenntnissen und Techniken;
- orientiert über die nationalen und internationalen Regeln;
- berät bei allen technischen Fragen;
- meldet die Teilnehmer für Turniere und Kurse an;
- erstellt zu Handen der GV einen Trainerbericht;
- erstellt ein Jahresprogramm;
- organisiert eine Vereinsmeisterschaft.
   
  Platzwart
  - verantwortlich für den Unterhalt der Trainingsplätze und der Trainingsscheiben;
- unterhält den Rasenmäher.
   
  Materialwart
  - arbeitet eng mit dem Platzwart zusammen;
- verwaltet sämtliches vereinseigenes Scheibenmaterial;
- führt eine Inventarliste;
- erstellt ein Budget zu Handen des Kassiers.
   
  Beisitzer
  - vertritt die Interessen der Mitglieder im Vorstand;
- kann in Vertretung anderer Vorstandsmitglieder eingesetzt werden.
   
  Revisoren
  - prüfen die Jahresrechnung anhand der Bücher und Belege (haben jederzeit das Recht auf
dEinsichtnahme);
- erstatten der GV einen schriftlichen Bericht.
   
  Delegierte
  - vertreten den Verein an der DV des SBV;
- erstellen zu Handen der GV einen Bericht.
   
  Pressechef
  - erstellt Turnierberichte mit Ranglisten;
- orientiert die lokale Presse über Veranstaltungen und Ausschreibungen;
- widmet sich dem Sponsorring.
   
VII STATUTENREVISION
Art. 35 Die Revision oder eine Abänderung der Statuten kann, nach rechtzeitiger Ankündigung, als
besonderes Traktandum jederzeit durch die GV beschlossen werden. Hierfür ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
   
VIII. AUFLÖSUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 36 Die Auflösung der BBS kann nur erfolgen, wenn der Vorstand nicht mehr erstellt werden
kann.
Art. 37 Das vorhandene Vereinsvermögen ist einer wohltätigen Institution oder dem SBV
zuzuführen.
Art. 38 Soweit die Statuten keine Bestimmung anführen, gelten die § 60 - 79 des ZGB.
   
  Diese revidierten Statuten treten sofort in Kraft. Sie wurden anlässlich der ordentlichen GV
vom 11. Februar 2006 genehmigt.
   
  Die Statuten vom 07. Februar 2004 sind somit aufgehoben.
    Der Präsident Der Sekretär
    Ch. Kasper St. Wolf
   
   

 

 
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